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SV Böhme

Unsere Leidenschaft.
Unser Verein.

Satzung

Geschrieben von admin am Donnerstag, den 14. Juli 2016

Sportverein (SV) Böhme von 1964 e.V.

§ 1

Name, Sitz und Farben

1. Der Verein führt die Bezeichnung Sportverein (SV) Böhme von 1964 e.V.

2. Der Sitz des Vereins ist Böhme

3. Die Farben des Vereins sind weiß und Schwarz

§ 2

Zweck und Aufgabe des Vereins

1. Aufgabe und Zweck des Sportvereins (SV) Böhme von 1964 e.V. ist die Förderung der Volksgesundheit und die Pflege des Sports auf gemeinnütziger Grundlage.

2. Der Sportverein (SV) Böhme von 1964 e.V. fördert und pflegt die sportlichen Interessen der Jugend.

3. Der Sportverein (SV) Böhme von 1964 e.V. ist politisch, religiös und rassisch neutral.

4. Der Sportverein (SV) Böhme von 1964 e.V. verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

8. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen Ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

9. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

10. Zur Erledigung von Aufgaben ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten, nebenberuflich Tätige ( z.B. Reinigungskräfte, Hausmeister, Platz- und Gerätewarte oder ähnliche) gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG zu beauftragen.

11. Der Vorstand ist ermächtigt, Mitgliedern und Mitarbeitern einen Aufwandersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, zu gewähren. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

12. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3

Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4

Zusammensetzung des Vereins

1. Der Verein kann sich aus mehreren Sparten zusammensetzen, die jedoch die im §2 der Satzung genannten Voraussetzungen erfüllen müssen. Die Aufnahme einer neuen Sparte beschließt die Mitgliederversammlung.

§5

Organe

1. Jahreshauptversammlung

A. Die Jahreshauptversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen.

B. Die Mitglieder sind 10 Tage vor Versammlungsbeginn vereinsüblich per Aushang vom Termin zu unterrichten.

C. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn 15% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

D. Im Falle der Beschlussunfähigkeit einer Versammlung ist eine weitere innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

E. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

F. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens 3 Tage vor Versammlungsbeginn dem Vorstand vorliegen und bei der Versammlung vor der Abstimmung verlesen werden.

2. Die Mitgliedsversammlung

A. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von acht Tagen einzuberufen.

B. Der Vorstand ist verpflichtet, eine au0erordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder unter schriftlicher Abgabe des Grundes beantragen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß §5 Abs. 1 C,D,E,F.

3. Der Vorstand

A. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a. Dem 1. Vorsitzenden

b. Dem 2. Vorsitzenden

c. Dem 3. Vorsitzenden

d. Dem Geschäftsführer

e. Dem Kassenführer

f. Dem stellv. Kassenführer

g. Den Spartenleitern

h. Dem Jugendwart

i. Den Kassenprüfern

B. Die Vorstandsmitglieder a,b,c,d und e bilden den geschäftsführenden Vorstand. Im Verhinderungsfall ist der 2. Vorsitzende der Vertreter für den 1. Vorsitzenden.

C. Der geschäftsführende Vorstand führt die Verwaltung des Sportvereins (SV) Böhme von 1964 e.V. im Sinne dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

D. Der geschäftsführende Vorstand ist den Vereinsmitgliedern voll verantwortlich.

E. Der Verein wird in der Öffentlichkeit durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter vertreten.

F. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandmitglieder.

G. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern.

H. Der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

I. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter, d.h. Ämter ohne Bezahlung. Es dürfen nur die tatsächlich entstandenen Kosten und Auslagen erstattet werden.

J. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.

§6

Stimmrecht

1. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres.

2. Ist ein stimmberechtigtes Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand, so erlischt sein Stimmrecht.

3. Bei der Wahl des Jugendleiters haben auch die Jugendlichen Stimmrecht.

§7

Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Sportverein (SV) Böhme von 1964 e.V. kann jede interessierte Person durch schriftliche Eintrittserklärung erwerben. Die Mitgliedschaft beinhaltet die Anerkennung der Satzung.

2. Ehrenmitglieder

Sportfreunde, die sich hervorragende Verdienste um die Förderung des Sports und des Vereins erworben haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands und durch Beschluss einer Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte im Rahmen der Satzung, jedoch nur selbst auferlegte Pflichten.

§8

Rechte und Pflichten

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

2. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung einzureichen.

3. Jedes Mitglied hat das Recht auf sportliche Betätigung in allen Sparten.

4. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung und Interessen, sowie das Ansehen des Vereins zu wahren.

5. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Beitrag in der festgesetzten Form zu entrichten.

§9

Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

2. Der Austritt kann jeweils nur sechs Wochen vor Ende eines Halbjahres zum Ende des Halbjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich unter Rückgabe der Mitgliedskarte mitzuteilen.

3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn:

  • A. die Satzung oder Ordnung missachtet wurde.

B. es schuldhaft mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

C. wiederholt gröblich gegen Ansehen oder Interesse der Vereins verstoßen wurde.

Die Möglichkeit der Stellungnahme muss ihm gewährt werden.

§10

Strafen

1. Die Mitglieder des SV Böhme von 1964 e.V. werden bei Verstoß gegen die Satzung und Anordnung des Vereins bestraft. Bei besonders schweren Fällen kann ein zeitlicher Ausschluss von jeglichen Sport- und Vereinsbetrieb erfolgen. Der Strafbescheid muss dem Mitglied per Einschreiben zugestellt werden.

2. An Strafen können verhängt werden:

A. Protokollarischer Verweis

B. Öffentlicher Verweis

C. Zeitlicher Ausschluss bis zu einem Jahr.

3. Sportliche Vergehen werden wie folgt bestraft:

A. Jedes aktives Mitglied, das vor, während oder nach einem Spiel oder Wettkampf Anlass zu einer Verwarnung gibt, kann von Seiten des Vorstandes bestraft werden.

B. Bei verbandsseitiger Bestrafung, bei denen ein Selbstverschulden vorliegt, hat der Bestrafte Geldstrafen und Spruchkammerkosten selbst zu tragen.

§11

Satzungsänderungen

1. Änderungen dieser Satzung können auf jeder Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Anträge zur Satzungsänderung müssen gemäß §5 Abs. 1 F gestellt werden.

§12

Haftpflicht

1. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.

§13

Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer dreiviertel Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Sportvereins Böhme von 1964 e.V. oder beim Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Einheitsgemeinde Böhme oder deren Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.

§14

Geschäftsordnung

1. Die nachstehende Geschäftsordnung ist ein Bestandteil dieser Satzung und für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

I.

Die Eröffnung, Leitung und Schließung der Versammlung liegt dem 1. Vorsitzenden ob. Er ist auch Versammlungsleiter. Im Verhinderungsfall wir er durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Der Versammlungsleiter kann immer das Wort ergreifen.

II.

Der Versammlungsleiter hat den Mitgliedern in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Das Versammlungsprotokoll führt der Geschäftsführer.

III.

Zu einer tatsächlichen Berechtigung, zu einer Bemerkung zur Versammlung, zu einer Fragestellung und zu einer persönlichen Erklärung muss das Wort gewährt werden, sobald der gerade Sprechende geendet hat. Dasselbe Recht haben die Mitglieder des Vorstandes einer höheren Instanz, wenn sie in dieser Eigenschaft an der Sitzung teilnehmen.

IV.

Über Anträge auf Schluss der Beratungen ist nach Verlesung der Wortmeldungen sofort abzustimmen. Falls der Antrag auf Schluss der Debatte angekommen ist, ist Debattenschluss.

V.

Der Versammlungsleiter hat die Aufgabe, die Redner, die nicht zur Sache sprechen oder über die üblichen Formen in Ausdruck und Ton hinausgehen, zu berufen und zu verwarnen.

Nach dreimaliger Verwarnung kann er dem Redner das Wort entziehen.

VI.

Mitglieder, welche den Gang der Versammlung stören, können nach dreimaliger Verwarnung aus dem Sitzungsraum gewiesen werden.

VII.

Diese Geschäftsordnung gilt in sinngemäßer Anwendung für alle Sitzungen.

§15

Schlussbestimmung

1. Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 06.02.2010 in Kraft.

Böhme, den 06.02.2010

Sportverein Böhme von 1964 e.V.

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